AGB für das Weiterempfehelungs-Programm
Stand: 27.06.2019
Anbieter
stressfrei GmbH – HRB 16486
Sitz der Gesellschaft, Raiffeisenstraße 3, 48161 Münster
Geschäftsführer: Stephan Freitag und David Schuffla
1 Vertragsgegenstand
Der Anbieter hat eine Software entwickelt, die er Unternehmen über das Internet auf Abonnementbasis zur Verfügung stellt. Der Anbieter ermöglicht den Unternehmen die Software über eine Internetverbindung für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten innerhalb der Software zu speichern und zu verarbeiten.
Zum Vertrieb der Software hat der Anbieter ein Weiterempfehlungs-Programm erstellt. Dieses Weiterempfehlungs-Programm ermöglicht Werber, die entwickelte Software über ein Weiterempfehlungs-Programm weiterzuempfehlen.
2 Registrierung
2.1 Um Werber zu werden, muss sich der potentielle Werber zunächst für das Weiterempfehlungs-Programm registrieren. Wie die Registrierung funktioniert wird unter https://solutions.stressfrei.de/partner-programm/ beschrieben. Mit der Registrierung für das Weiterempfehlungs-Programm werden automatisch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Eine Unterschrift dieser ist nicht notwendig.
2.2 Die Aufnahme in das Weiterempfehlungs-Programm ist erst nach einer schriftlichen Bestätigung der Registrierung seitens Anbieter gültig. Hierbei erhält der Werber einen Werbekürzel, welches zukünftig für das Werben zwecks Identifikation genutzt werden muss. Der Anbieter kann potentielle Werber die sich registriert haben ohne jegliche Begründung ablehnen.
3 Provisionsanspruch & Vergütung
3.1 Nach einer erfolgreichen Aufnahme in das Weiterempfehlungs-Programm kann der Werber über das Formular auf https://solutions.stressfrei.de/partner-programm/kunde-werben/ oder über einem Ihm individuell zu Verfügung gestellten Kontakt Kunden werden. Für das Werben eines neuen Kunden muss der Werber sein Werbekürzel nutzen.
3.2 Ein Provisionsanspruch besteht, sobald ein Vertrag zwischen dem Geworbenen und dem Anbieter abgeschlossen wurde. Dabei müssen folgende Regeln gelten:
- Der Werber darf sich nicht selbst werben.
- Der Geworbene muss bestätigen, dass der Kontakt über den Werber zustande gekommen ist.
- Der Vertrag des Geworbenen muss über mindestens 12 Monate laufen.
3.3 Ferner besteht nur der Provisionsanspruch, wenn der Auftrag des Geworbenen ausgeführt wird. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Anbieter nicht zu verantworten hat, nach Vertragsunterzeichnung nicht ausgeführt, besteht kein Provisionsanspruch.
3.4 Der Provisionsanspruch erlischt außerdem, wenn der Geworbene seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Dabei wird der Anbieter durch das Weiterempfehlungs-Programm nicht verpflichtet, die ausstehenden Forderungen des Geworbenen gerichtlich geltend zu machen.
3.5 Die Höhe des Provisionsanspruchs beläuft sich auf den Nettobetrag der ersten beiden Monatsmieten der Software des geworbenen Neukunden.
3.6 Die Vergütung ist fällig, sobald das Entgelt des Geworbenen für die ersten beiden Monatsmieten im vollen Umfang an den Anbieter entrichtet wurde. Ferner muss der Werber eine ordnungsgemäße Rechnung an den Anbieter über den fälligen Provisions-Betrag stellen. Die Zahlungsfrist beläuft sich im Allgemeinen auf 14 Tage nach Rechnungstellung und der vollständigen Vergütung der ersten beiden Monatsmieten.
3.7 Der Anbieter behält sich das Recht vor, geworbene Kontakte ohne weitere Gründe abzulehnen.
3.8 Der Werber hat für die Versteuerung der Provisionseinkünfte zu sorgen. Dies gilt sowohl für gewerbetreibende Werber als auch private Werber. Der Werber sichert zudem zu, eigenständig steuerrechtliche- und sozialversicherungspflichtige Vorgaben einzuhalten und abzuführen. Außerdem sichert der Werber dem Anbieter zu, Provisionseinnahmen erhalten zu dürfen. Dem Werber ist bekannt und bewusst, dass dem Anbieter keine Abgaben weiterberechnet werden kann.
3.9 Der Vertrag und die Provisionsvergütung stellt kein Arbeitsverhältnis dar.
3.10 Der Provisionsanspruch verfällt, wenn nicht spätestens 6 Monate nach dem Vertragsschluss mit dem Geworbenen eine ordnungsgemäße Rechnung des Werbers an den Anbieter über den fälligen Provisions-Betrag gestellt wurde.
4 Haftung
4.1 Der Anbieter ist nicht für Aussagen und Tätigkeiten des Werbers verantwortlich. Hierfür ist jeder Werber selbst verantwortlich und haftbar.
5 Kündigung des Vertrages
5.1 Der Vertrag kann jederzeit von einer der beiden Parteien gekündigt werden. Die Kündigung bedarf Schriftform.
6 Vertraulichkeit
6.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund des Gesetzes, einer Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
6.2 Die Verpflichtung der Vertraulichkeit überdauert das Ende der Vereinbarung.
6.3 Der Werber verpflichtet sich die für das Weiterempfehlungs-Programm anfallende Daten gewissenhaft zu behandeln.
7 Sonstiges
7.1 Dem Werber ist es gestattet die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Werbematerialien während der aktiven Partnerschaft den Rechtsvorschriften entsprechend zu nutzen. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt der Nutzung dieser Materialien zu widersprechen.
7.2 Jegliche Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
7.3 Der Werber erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter zwecks Marketing- und Vertriebszwecke den Namen, das Firmenlogo und die Website nutzen darf. Nach Kündigung des Vertrags aber auch während der aktiven Partnerschaft kann der Werber der Nutzung widersprechen. Dem Anbieter wird in diesem Fall eine angemessene Dauer zum Entfernen der Daten eingeräumt.
7.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Werber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
7.5 Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.